Das Landgericht München I hat der Verwertungsgesellschaft GEMA am Freitag, den 31. Juli 2026, im Rechtsstreit gegen den Musik-KI-Anbieter Suno vollständig recht gegeben. Die 42. Zivilkammer entschied, dass sowohl das Training als auch die Wiedergabe von sechs geschützten Kompositionen ohne Lizenz gegen deutsches Urheberrecht verstößt. Suno muss dies künftig unterlassen und prüft nach eigenen Angaben eine Berufung.
Zwei Verstöße: Speicherung beim Training, Wiedergabe im Output
Die GEMA hatte die Klage bereits im Januar 2025 unter dem Aktenzeichen 42 O 763/25 eingereicht. Im Zentrum standen sechs Werke aus dem GEMA-Repertoire, darunter „Atemlos durch die Nacht“, „Daddy Cool“, „Mambo No. 5“ und „Cheri Cheri Lady“. Laut einer Analyse des Fachmediums Legal Tribune Online sah das Gericht darin gleich zwei eigenständige Rechtsverletzungen: Die Speicherung der Werke im KI-Modell verstoße gegen das Vervielfältigungsrecht aus Paragraf 16 des Urheberrechtsgesetzes, die Ausgabe an Nutzer gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus Paragraf 15 Absatz 2.
Suno hatte sich im Verfahren auf die Text-and-Data-Mining-Schranke des deutschen Rechts sowie auf das US-amerikanische Fair-Use-Prinzip berufen. Beide Argumente ließ die Kammer nicht gelten: Die Komplexität der Musikwerke schließe ein zufälliges Auftauchen im Output aus, und die weitgehende Memorisierung ganzer Werke gehe über das hinaus, was die Text-and-Data-Mining-Ausnahme erlaubt. Dieselbe Kammer hatte laut Legal Tribune Online bereits im November 2025 in einem Verfahren der GEMA gegen OpenAI ähnlich geurteilt, damals zur Wiedergabe von Songtexten durch ChatGPT.
GEMA fordert Lizenzen, Suno kündigt Berufung an
„KI-Modelle, die auf dem Diebstahl geistigen Eigentums beruhen, sind von der Rechtsordnung nicht geschützt“, erklärte GEMA-Vorstandsvorsitzender Tobias Holzmüller laut der offiziellen Pressemitteilung der Verwertungsgesellschaft. General Counsel Kai Welp ergänzte, die untersuchten KI-Systeme speicherten „offenbar in erheblichem Umfang beinahe vollständige Werke“. Die GEMA sieht sich damit in ihrer Forderung bestätigt, dass Anbieter generativer Musik-KI Lizenzen erwerben und Urheberinnen und Urheber an den Erlösen beteiligen müssen.
Suno kündigte laut einem Bericht des ZDF an, „alle verfügbaren Optionen einschließlich einer Berufung“ zu prüfen. Das Unternehmen hatte im Verfahren stets bestritten, urheberrechtlich geschützte Aufnahmen zu kopieren, und argumentiert, seine Modelle seien darauf trainiert, neue Musik zu erzeugen statt bestehende zu reproduzieren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung zum Oberlandesgericht München gilt als wahrscheinlich.
Zweiter GEMA-Erfolg gegen ein KI-Unternehmen
Das Urteil ist GEMAs zweiter Sieg gegen ein großes KI-Unternehmen binnen eines Jahres, nach dem Erfolg gegen OpenAI im November 2025 wegen der Wiedergabe von Songtexten durch ChatGPT. International bleibt die Rechtslage uneinheitlich: In den USA verfolgt Sony Music parallel eine eigene Klage gegen Suno vor einem Bundesgericht in Boston, nachdem sich Warner und Universal Music bereits außergerichtlich geeinigt hatten. Wie beckmann.ai bereits im Juli berichtete, verhandeln deutsche und US-amerikanische Gerichte dieselbe Grundfrage nach unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben. Zusätzlich gerät Suno wegen mehrerer Datenschutzvorfälle unter Druck: Ein Hack deckte im Juli 2026 das Scraping von Millionen YouTube- und Deezer-Clips auf.
Offen bleibt, wie Suno auf das Urteil reagiert, ob eine Berufung tatsächlich eingelegt wird und ob sich das Unternehmen doch noch auf ein Lizenzmodell mit der GEMA einlässt. Für andere Anbieter generativer Musik-KI dürfte die Entscheidung unabhängig vom Ausgang der Berufung ein Signal sein, dass deutsche Gerichte Memorisierung von Trainingsdaten nicht als bloße Analyse werten, sondern als lizenzpflichtige Nutzung.


