Recht

Google: Medienaufsicht stuft KI-Suche als Inhalteanbieter ein

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Waage der Gerechtigkeit zwischen einer leuchtenden KI-Suchleiste und gedruckten Zeitungsseiten, im Hintergrund ein amtliches Siegel in den deutschen Nationalfarben Generiertes Bild mit GPT Image 2
Waage der Gerechtigkeit zwischen einer leuchtenden KI-Suchleiste und gedruckten Zeitungsseiten, im Hintergrund ein amtliches Siegel in den deutschen Nationalfarben

TL;DR Too Long; Didn’t read

Die deutsche Medienaufsicht ZAK hat am 14. Juli 2026 Google und Perplexity per Bescheid als Inhalteanbieter eingestuft und ihnen damit das Haftungsprivileg für ihre KI-Suchfunktionen entzogen. Grundlage ist ein Rechtsgutachten, wonach KI-generierte Antworten eigenständige Inhalte darstellen. Google kündigte Widerspruch an, Perplexity äußerte sich nicht zur Sache. Die Entscheidung gilt als möglicher Präzedenzfall für weitere KI-Suchprodukte in der EU.

Das Wichtigste in Kürze

  • ZAK erließ am 14. Juli 2026 erstmals Bescheide gegen Google und Perplexity wegen ihrer KI-Suchantworten.
  • Betroffene Dienste verlieren das Haftungsprivileg des Digital Services Act als bloße Durchleitungsstellen.
  • Google kündigte Widerspruch an, Perplexity äußerte sich nicht inhaltlich zu den Vorwürfen.
  • Ein Rechtsgutachten von Jan Oster und Christoph Busch bildet die juristische Grundlage der Entscheidung.
  • Verwertungsgesellschaft Corint Media begrüßt den Schritt als regulatorisches Signal für die Medienbranche.
  • Ein Münchner Gerichtsurteil vom Mai 2026 bereitete die jetzige Einstufung bereits inhaltlich vor.

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) hat am 14. Juli 2026 erstmals Bescheide gegen Google und Perplexity erlassen und deren KI-Suchfunktionen als eigenständige Inhalteanbieter eingestuft. Damit verlieren die KI-Antworten das Haftungsprivileg des Digital Services Act und unterliegen künftig deutschem Medienrecht. Google kündigte umgehend Widerspruch an.

ZAK begründet Einstufung mit fehlender Weiterleitungsfunktion

Die ZAK erließ die Bescheide gemeinsam mit der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein und der Medienanstalt Berlin-Brandenburg. Betroffen sind Googles KI-Übersichten in der Suche sowie der Chatbot von Perplexity, der Suchanfragen mit KI-generierten Textantworten samt Quellenverweisen beantwortet. Nach Auffassung der Behörde greift die Haftungsausnahme des Digital Services Act für bloße Durchleitung hier nicht. Beide Dienste wählen Inhalte aus Drittquellen aus, gewichten sie und fassen sie zu neuen Antworten zusammen, statt lediglich Links weiterzuleiten.

ZAK-Vorsitzender Thorsten Schmiege sagte: „KI-Suchmaschinen und -Chatbots sind Inhalteanbieter.” Das deutsche Medienrecht gelte damit ab sofort für die betroffenen Angebote, erklärte er weiter. Grundlage der Entscheidung ist laut ZAK unter anderem ein Rechtsgutachten der Rechtswissenschaftler Jan Oster und Christoph Busch, das KI-Suchantworten als eigenständige, dem Anbieter zurechenbare Inhalte einordnet. Die Behörde wirft Google zudem vor, KI-generierte Antworten in der Trefferliste sichtbar vor klassischen Links zu platzieren. Journalistische Angebote würden dadurch bei der Auffindbarkeit benachteiligt – ein Verstoß gegen die Vielfaltssicherungspflichten für Medienintermediäre nach dem Medienstaatsvertrag.

Google kündigt Widerspruch an, Perplexity bleibt zurückhaltend

Google kündigte an, gegen die Bescheide vorzugehen, wie ad-hoc-news berichtet. KI-Übersichten stellten eine zeitgemäße Form der Informationsvermittlung dar, die im Einklang mit geltendem Recht stehe, argumentiert der Konzern. Für den Widerspruch gilt nach deutschem Verwaltungsrecht regulär eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids; Google und Perplexity können anschließend vor den zuständigen Verwaltungsgerichten klagen. Perplexity äußerte sich nicht inhaltlich zu den konkreten Vorwürfen und verwies stattdessen auf die eigene Datenschutz-Konformität sowie eine SOC-2-Typ-II-Zertifizierung, ohne auf die medienrechtliche Einstufung selbst einzugehen.

Bis zu einer gerichtlichen Klärung bleiben die Bescheide wirksam und damit unmittelbar zu befolgen. Aus der Medienbranche kommt Zustimmung: Die Verwertungsgesellschaft Corint Media, die Rechte privater Sender wie Sat.1 und Antenne Bayern sowie zahlreicher Verlage vertritt, begrüßte den Schritt. Geschäftsführerin Christine Jury-Fischer nannte die Entscheidung ein wichtiges regulatorisches Signal und betonte, KI-Angebote globaler Plattformen bewegten sich nicht außerhalb des geltenden Medienrechts. Verlage erhoffen sich von der Einstufung vor allem mehr Sichtbarkeit für eigene Links neben den KI-generierten Zusammenfassungen.

Münchner Gerichtsurteil bereitete den Kurs bereits vor

Die Bescheide reihen sich in eine Serie juristischer Vorstöße gegen Googles KI-Suchfunktion in Deutschland ein. Bereits am 28. Mai 2026 hatte das Landgericht München I Google im Verfahren 26 O 869/26 zur Unterlassung falscher KI-generierter Betrugsvorwürfe gegen ein Verlagshaus verurteilt. Die Kammer wertete die KI-Antwort dabei als eigene, dem Konzern zurechenbare Aussage. Wenige Tage zuvor hatte das Oberlandesgericht Hamm einen Klinik-Chatbot für erfundene Facharzttitel haftbar gemacht.

Beide Urteile betrafen jeweils einzelne fehlerhafte Ausgaben; die ZAK-Einstufung geht darüber hinaus und zielt auf die strukturelle Einordnung der Dienste als Inhalteanbieter mit dauerhaften Transparenz- und Vielfaltspflichten. Beobachter werten den Schritt als möglichen Präzedenzfall, der auch andere KI-Suchprodukte mit vergleichbaren Zusammenfassungsfunktionen betreffen könnte, sollten die zuständigen Medienanstalten dort ähnliche Merkmale feststellen. Wie stark Verlage durch KI-Übersichten tatsächlich an Reichweite verlieren, ist unabhängig nicht verifiziert; die von den Medienanstalten herangezogenen Studien kommen hier zu unterschiedlichen Ergebnissen. Für Google steht neben der Suchintegration auch die Werbevermarktung der eigenen KI-Antworten auf dem Spiel.

Entscheidend wird, ob die angekündigten Klagen von Google und Perplexity vor den Verwaltungsgerichten Bestand haben oder ob sich die medienrechtliche Einordnung als Inhalteanbieter durchsetzt. Fällt die Entscheidung zugunsten der Medienanstalten aus, dürfte sie als Blaupause für die Regulierung von KI-Suchfunktionen in anderen EU-Staaten dienen. Eine vergleichbare Einstufung hat bislang kein anderes Land vorgenommen.

Häufige Fragen

Was bedeutet die Einstufung als Inhalteanbieter konkret?

Google und Perplexity verlieren das Haftungsprivileg des Digital Services Act für ihre KI-Suchantworten und müssen Auswahl- sowie Gewichtungskriterien ihrer Quellen offenlegen.

Welche Dienste sind von den Bescheiden betroffen?

Konkret geht es um Googles KI-Übersichten in der Suche und um den KI-Chatbot von Perplexity mit integrierter Nachrichtenfunktion.

Können Google und Perplexity gegen die Bescheide vorgehen?

Ja, beide Unternehmen können innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat vor den zuständigen Verwaltungsgerichten klagen. Bis zu einer Entscheidung bleiben die Bescheide wirksam.

Betrifft die Regelung auch andere KI-Anbieter wie ChatGPT oder Claude?

Bislang richten sich die Bescheide nur gegen Google und Perplexity. Fachleute rechnen jedoch mit ähnlichen Prüfungen für weitere KI-Suchprodukte mit vergleichbaren Zusammenfassungsfunktionen.

Worauf stützt sich die ZAK rechtlich?

Grundlage ist unter anderem ein Rechtsgutachten der Professoren Jan Oster und Christoph Busch sowie die Regelungen des Medienstaatsvertrags zu Medienintermediären und zur Auffindbarkeit journalistischer Angebote.


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