Recht

BGH verhandelt Fotografenklage gegen KI-Datensatz LAION

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TL;DR Too Long; Didn’t read

Der Bundesgerichtshof prüfte am 3. September 2026 in einem Grundsatzverfahren, ob der offene KI-Datensatz LAION mit 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren ein urheberrechtlich geschütztes Foto ohne Zustimmung verwenden durfte. Geklagt hatte der Fotograf Robert Kneschke, nachdem zwei Hamburger Gerichte die Nutzung als von der Text-und-Data-Mining-Schranke gedeckt eingestuft hatten. Ein Urteilstermin steht noch nicht fest.

Eine Waage der Justiz balanciert einen Stapel Fotografien gegen ein Raster aus Pixeln, davor die Säulen-Silhouette eines Gerichtsgebäudes. Generiertes Bild mit GPT Image 2

Das Wichtigste in Kürze

  • Erstmals urteilt der Bundesgerichtshof über KI-Training mit fremden Fotos (Az. I ZR 281/25).
  • LAION liefert mit 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren Trainingsdaten für zahlreiche generative Bildmodelle weltweit.
  • Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatten die Klage des Fotografen Robert Kneschke bereits abgewiesen.
  • Ein konkreter Verkündungstermin für das BGH-Urteil steht bislang nicht fest.
  • Die Verwertungsgesellschaft Bildkunst fordert eine Reform der EU-Digitalbinnenmarkt-Richtlinie statt weiterer Einzelfallurteile.
  • Der Ausgang dürfte Lizenzpflichten für KI-Trainingsdaten in der gesamten EU mitbestimmen.

Der Bundesgerichtshof verhandelte am Donnerstag erstmals höchstrichterlich, ob KI-Trainingsdatensätze urheberrechtlich geschützte Fotos ohne Erlaubnis der Urheber enthalten dürfen. Geklagt hatte der Berufsfotograf Robert Kneschke gegen den Hamburger Verein LAION, dessen offener Datensatz mit 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren KI-Modelle weltweit trainiert. Ein Urteil kündigte der zuständige I. Zivilsenat erst für einen späteren Termin an.

LAION liefert die Trainingsgrundlage für zahlreiche KI-Bildmodelle

Der Bundesgerichtshof verhandelte den Fall unter dem Aktenzeichen I ZR 281/25 in Karlsruhe. LAION stellt den Datensatz LAION-5B kostenfrei für Forschung und Industrie bereit. Er enthält keine Bilddateien selbst, sondern Web-Adressen samt Bildbeschreibungen. Um die Zuordnung von Bild und Text zu prüfen, lädt der Verein die Fotos vorübergehend herunter, gleicht sie automatisiert mit der Beschreibung ab und löscht sie anschließend wieder. Kneschke entdeckte eines seiner Fotos, das er über eine Bildagentur vertreibt, in diesem Datensatz. Die Bildagentur hatte in ihren Nutzungsbedingungen eine automatisierte Auswertung ausdrücklich untersagt. Kneschke sieht darin eine Verletzung seines Urheberrechts, unabhängig davon, dass LAION die Bilddatei selbst nicht dauerhaft speichert. Der Datensatz bildet zugleich die Grundlage für zahlreiche kommerzielle wie offene Bildgeneratoren, die auf öffentlich verfügbaren Trainingsdaten aufbauen. Auf Basis von LAION-Daten entstanden unter anderem die Bildmodelle der Reihe Stable Diffusion. Genaue Zahlen, wie viele weitere KI-Systeme auf dem Datensatz aufbauen, veröffentlicht LAION nicht.

Zwei Hamburger Instanzen sahen die Nutzung als Forschung gedeckt

Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg wiesen Kneschkes Klage bereits ab. Die Gerichte stützten sich auf zwei Ausnahmeregelungen im Urheberrechtsgesetz: die allgemeine Text-und-Data-Mining-Schranke nach § 44b UrhG sowie die speziellere Forschungsausnahme nach § 60d UrhG. Beide erlauben automatisierte Analysen geschützter Werke unter bestimmten Bedingungen, etwa wenn Rechteinhaber die Nutzung nicht maschinenlesbar vorab ausgeschlossen haben. Das Oberlandesgericht wertete den vorübergehenden Download und Abgleich der Bilder als reine automatisierte Analyse, die von beiden Schranken gedeckt sei. Auf die spätere kommerzielle Nutzung der mit LAION-Daten trainierten Modelle durch Dritte komme es dabei nicht an, urteilten die Richter. Weil der Fall über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung habe, ließ das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zu. Der I. Zivilsenat muss nun klären, ob die ursprünglich für reine Mustererkennung gedachte Schranke auch das eigentliche Training generativer KI-Modelle abdeckt. Kneschkes Anwälte argumentieren, das Training gehe über bloße Analyse hinaus und verarbeite auch gestalterische Elemente der Fotografie.

Fotografenverbände fordern schon jetzt eine EU-weite Nachbesserung

Der für LAION tätige Anwalt Nick Akinci von der Kanzlei Heidrich Rechtsanwälte zeigte sich vor der Verhandlung zuversichtlich, das Verfahren werde die Rechtslage für generative KI in Europa klären. Fotografenverbände sehen das kritischer: Die Verwertungsgesellschaft Bildkunst forderte bereits nach dem Hamburger Berufungsurteil eine Überarbeitung der Artikel drei und vier der EU-Digitalbinnenmarkt-Richtlinie, auf der die deutschen Schranken beruhen. Nach Auffassung des Verbands verwische das Urteil die vom Gesetzgeber beabsichtigte Trennung zwischen kommerzieller und nichtkommerzieller Nutzung, weil kommerzielle KI-Anbieter über gemeinnützige Vereine wie LAION faktisch Zugriff auf geschützte Werke erhielten. Bildkunst dringt auf eine gesetzliche Klarstellung durch die EU-Kommission, statt auf weitere Gerichtsverfahren zu warten. Auch der Rechtswissenschaftler Tim Dornis äußerte vor der Verhandlung Zweifel, ob die Text-und-Data-Mining-Schranke das Trainieren von Modellen erfasse, die anders als reine Mustererkennung auch stilistische und schöpferische Elemente der Vorlagen verarbeiteten. Vergleichbare Grundsatzfragen klärt bereits ein anderes deutsches Verfahren: Im Streit der GEMA gegen den Musik-KI-Anbieter Suno entschied das Landgericht München im Juli, dass Training und Wiedergabe geschützter Musik ohne Lizenz gegen deutsches Urheberrecht verstoßen.

Wann der Bundesgerichtshof urteilt, ist offen; üblich sind mehrere Wochen bis Monate nach der Verhandlung. Für KI-Unternehmen mit Sitz oder Kundschaft in Deutschland entscheidet der Ausgang, ob offene Trainingsdatensätze wie LAION-5B weiter ohne zusätzliche Lizenzen nutzbar bleiben. Entscheidend wird, ob der Senat die Text-und-Data-Mining-Schranke funktional auslegt oder auf reine Mustererkennung begrenzt – eine Weichenstellung mit Wirkung über den Einzelfall hinaus.

Häufige Fragen

Wann verkündet der Bundesgerichtshof sein Urteil?

Einen Termin für die Urteilsverkündung nannte der Senat bei der Verhandlung noch nicht. Erfahrungsgemäß vergehen zwischen mündlicher Verhandlung und Verkündung mehrere Wochen bis Monate.

Wen würde ein Urteil gegen LAION konkret treffen?

Betroffen wären alle Anbieter offener KI-Trainingsdatensätze mit Sitz in Deutschland sowie Unternehmen, die darauf aufbauende Modelle kommerziell vertreiben. Auch Bildagenturen und einzelne Urheber könnten sich auf ein solches Urteil berufen.

Was regelt die Text-und-Data-Mining-Schranke genau?

Sie erlaubt nach § 44b UrhG automatisierte Analysen rechtmäßig zugänglicher Werke, solange Rechteinhaber die Nutzung nicht maschinenlesbar untersagt haben. Die speziellere Forschungsausnahme nach § 60d UrhG gilt zusätzlich für gemeinnützige Institutionen.

Können Urheber KI-Training an ihren Werken technisch verbieten?

Ja, über einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt, etwa in Metadaten oder der robots.txt einer Website. Ob ein solcher Vorbehalt im vorliegenden Fall ausreichend erklärt war, ist Teil des Streits vor dem Bundesgerichtshof.

Gilt eine ähnliche Regel auch in anderen EU-Staaten?

Die Text-und-Data-Mining-Schranken gehen auf die EU-Richtlinie 2019/790 zurück und gelten in allen Mitgliedstaaten in ähnlicher Form. Nationale Gerichte legen sie bislang aber unterschiedlich aus, weshalb Verbände wie Bildkunst auf eine einheitliche EU-Regelung drängen.

Quellen (5)
  1. Bundesgerichtshof: Terminhinweis I ZR 281/25
  2. § 44b UrhG – Text und Data Mining (Gesetze im Internet)
  3. Bildkunst: Hamburger OLG-Urteil im Fall LAION
  4. Heidrich Rechtsanwälte: Pressemeldungen Verfahren LAION
  5. heise online: Darf LAION urheberrechtlich geschützte Fotos nutzen?

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