Der Bundesgerichtshof verhandelte am Donnerstag erstmals höchstrichterlich, ob KI-Trainingsdatensätze urheberrechtlich geschützte Fotos ohne Erlaubnis der Urheber enthalten dürfen. Geklagt hatte der Berufsfotograf Robert Kneschke gegen den Hamburger Verein LAION, dessen offener Datensatz mit 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren KI-Modelle weltweit trainiert. Ein Urteil kündigte der zuständige I. Zivilsenat erst für einen späteren Termin an.
LAION liefert die Trainingsgrundlage für zahlreiche KI-Bildmodelle
Der Bundesgerichtshof verhandelte den Fall unter dem Aktenzeichen I ZR 281/25 in Karlsruhe. LAION stellt den Datensatz LAION-5B kostenfrei für Forschung und Industrie bereit. Er enthält keine Bilddateien selbst, sondern Web-Adressen samt Bildbeschreibungen. Um die Zuordnung von Bild und Text zu prüfen, lädt der Verein die Fotos vorübergehend herunter, gleicht sie automatisiert mit der Beschreibung ab und löscht sie anschließend wieder. Kneschke entdeckte eines seiner Fotos, das er über eine Bildagentur vertreibt, in diesem Datensatz. Die Bildagentur hatte in ihren Nutzungsbedingungen eine automatisierte Auswertung ausdrücklich untersagt. Kneschke sieht darin eine Verletzung seines Urheberrechts, unabhängig davon, dass LAION die Bilddatei selbst nicht dauerhaft speichert. Der Datensatz bildet zugleich die Grundlage für zahlreiche kommerzielle wie offene Bildgeneratoren, die auf öffentlich verfügbaren Trainingsdaten aufbauen. Auf Basis von LAION-Daten entstanden unter anderem die Bildmodelle der Reihe Stable Diffusion. Genaue Zahlen, wie viele weitere KI-Systeme auf dem Datensatz aufbauen, veröffentlicht LAION nicht.
Zwei Hamburger Instanzen sahen die Nutzung als Forschung gedeckt
Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg wiesen Kneschkes Klage bereits ab. Die Gerichte stützten sich auf zwei Ausnahmeregelungen im Urheberrechtsgesetz: die allgemeine Text-und-Data-Mining-Schranke nach § 44b UrhG sowie die speziellere Forschungsausnahme nach § 60d UrhG. Beide erlauben automatisierte Analysen geschützter Werke unter bestimmten Bedingungen, etwa wenn Rechteinhaber die Nutzung nicht maschinenlesbar vorab ausgeschlossen haben. Das Oberlandesgericht wertete den vorübergehenden Download und Abgleich der Bilder als reine automatisierte Analyse, die von beiden Schranken gedeckt sei. Auf die spätere kommerzielle Nutzung der mit LAION-Daten trainierten Modelle durch Dritte komme es dabei nicht an, urteilten die Richter. Weil der Fall über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung habe, ließ das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zu. Der I. Zivilsenat muss nun klären, ob die ursprünglich für reine Mustererkennung gedachte Schranke auch das eigentliche Training generativer KI-Modelle abdeckt. Kneschkes Anwälte argumentieren, das Training gehe über bloße Analyse hinaus und verarbeite auch gestalterische Elemente der Fotografie.
Fotografenverbände fordern schon jetzt eine EU-weite Nachbesserung
Der für LAION tätige Anwalt Nick Akinci von der Kanzlei Heidrich Rechtsanwälte zeigte sich vor der Verhandlung zuversichtlich, das Verfahren werde die Rechtslage für generative KI in Europa klären. Fotografenverbände sehen das kritischer: Die Verwertungsgesellschaft Bildkunst forderte bereits nach dem Hamburger Berufungsurteil eine Überarbeitung der Artikel drei und vier der EU-Digitalbinnenmarkt-Richtlinie, auf der die deutschen Schranken beruhen. Nach Auffassung des Verbands verwische das Urteil die vom Gesetzgeber beabsichtigte Trennung zwischen kommerzieller und nichtkommerzieller Nutzung, weil kommerzielle KI-Anbieter über gemeinnützige Vereine wie LAION faktisch Zugriff auf geschützte Werke erhielten. Bildkunst dringt auf eine gesetzliche Klarstellung durch die EU-Kommission, statt auf weitere Gerichtsverfahren zu warten. Auch der Rechtswissenschaftler Tim Dornis äußerte vor der Verhandlung Zweifel, ob die Text-und-Data-Mining-Schranke das Trainieren von Modellen erfasse, die anders als reine Mustererkennung auch stilistische und schöpferische Elemente der Vorlagen verarbeiteten. Vergleichbare Grundsatzfragen klärt bereits ein anderes deutsches Verfahren: Im Streit der GEMA gegen den Musik-KI-Anbieter Suno entschied das Landgericht München im Juli, dass Training und Wiedergabe geschützter Musik ohne Lizenz gegen deutsches Urheberrecht verstoßen.
Wann der Bundesgerichtshof urteilt, ist offen; üblich sind mehrere Wochen bis Monate nach der Verhandlung. Für KI-Unternehmen mit Sitz oder Kundschaft in Deutschland entscheidet der Ausgang, ob offene Trainingsdatensätze wie LAION-5B weiter ohne zusätzliche Lizenzen nutzbar bleiben. Entscheidend wird, ob der Senat die Text-und-Data-Mining-Schranke funktional auslegt oder auf reine Mustererkennung begrenzt – eine Weichenstellung mit Wirkung über den Einzelfall hinaus.


