Recht

Google: Gericht macht Konzern für KI-Fehler haftbar

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Abstrakte Illustration einer Waage der Gerechtigkeit neben einem fragmentierten digitalen Sprechblasen-Symbol über einer Gerichtssäule Generiertes Bild mit GPT Image 2
Abstrakte Illustration einer Waage der Gerechtigkeit neben einem fragmentierten digitalen Sprechblasen-Symbol über einer Gerichtssäule

TL;DR Too Long; Didn’t read

Das Landgericht München I verurteilte Google am 28. Mai 2026 dazu, falsche Betrugsvorwürfe seiner KI-Übersicht gegen ein Verlagshaus zu unterlassen. Zwei Wochen zuvor hatte das Oberlandesgericht Hamm bereits eine Schönheitsklinik für erfundene Facharzttitel ihres Chatbots haftbar gemacht. Beide Urteile werten KI-Ausgaben als eigene, zurechenbare Aussagen der Betreiber. Für Unternehmen mit KI-gestütztem Kundenkontakt steigt damit das Haftungsrisiko spürbar.

Das Wichtigste in Kürze

  • LG München I verpflichtet Google, KI-generierte Betrugsvorwürfe gegen ein Verlagshaus zu unterlassen (Az. 26 O 869/26).
  • OLG Hamm entschied bereits am 12. Mai 2026: Ein Klinik-Chatbot haftet für erfundene Facharzttitel wie ein Mitarbeiter.
  • Klägerin im Hamm-Fall war die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, im München-Fall ein betroffenes Verlagshaus.
  • Rechtsgrundlage bilden je nach Fall Wettbewerbsrecht (UWG) und Unternehmenspersönlichkeitsrecht (BGB, Grundgesetz).
  • Beide Gerichte lehnen die Verteidigung ab, KI-Ausgaben seien technisch unvorhersehbar und daher nicht zurechenbar.
  • International zieht Indiens Oberster Gerichtshof im Juli 2026 nach und ahndet erfundene KI-Gerichtszitate als Fehlverhalten.

Zwei deutsche Gerichte haben in den vergangenen Wochen entschieden, dass Unternehmen für die Fehler ihrer KI-Systeme selbst geradestehen müssen. Das Landgericht München I verurteilte Google, weil dessen KI-Übersicht ein Verlagshaus fälschlich der Betrugsmasche bezichtigte. Das Oberlandesgericht Hamm hatte zuvor eine Klinik für einen lügenden Chatbot haftbar gemacht.

München-Urteil bindet Google an eigene KI-Aussagen

Auslöser des Münchner Verfahrens war die Funktion „Übersicht mit KI” in der Google-Suche. Bei Anfragen zu einem Münchner Verlagshaus zeigte die KI eine Zusammenfassung, die dem Unternehmen unseriöse Geschäftspraktiken, Abo-Fallen und Inkasso-Forderungen unterstellte. Diese Vorwürfe fanden sich in den verlinkten Quellen nicht wieder; die KI hatte sie laut LTO frei erfunden oder mit anderen Firmen verwechselt. Der Verlag wies dies mit eigenen Belegen zurück und zog vor Gericht. Das Landgericht München I entschied am 28. Mai 2026 unter dem Aktenzeichen 26 O 869/26, dass Google die Aussage nicht als neutrale Wiedergabe fremder Suchergebnisse behandeln darf. Die Kammer wertete die KI-Antwort als eigene, dem Konzern zurechenbare Äußerung und wog das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Verlags gegen die Meinungsfreiheit ab. Eine Bewertung, die auf nachweislich falschen Tatsachen beruhe, schränke die Meinungsfreiheit erheblich ein, so die Kammer sinngemäß. Google muss die Aussage künftig unterlassen und riskiert bei Wiederholung ein gerichtlich festgesetztes Ordnungsgeld. Eine Berufung zum Oberlandesgericht München ist rechtlich möglich, ein solcher Schritt ist bislang aber nicht öffentlich bekannt.

Hamm-Urteil zieht Chatbot-Betreiber zur Verantwortung

Zwei Wochen zuvor hatte das Oberlandesgericht Hamm einen ähnlichen Fall entschieden. Der Chatbot einer Schönheitsklinik hatte den Geschäftsführern erfundene Facharzttitel wie „Facharzt für ästhetische Medizin” zugeschrieben, eine Qualifikation, die tatsächlich fehlte. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführender Werbung schützen soll. Das Gericht urteilte am 12. Mai 2026 unter dem Aktenzeichen 4 UKl 3/25, die Falschaussagen seien eine geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Die Klinik könne sich nicht darauf berufen, der Chatbot habe eigenständig und unvorhersehbar gehandelt. Er kommuniziere im Namen des Unternehmens und bleibe damit dessen Werkzeug, nicht ein unabhängiger Dritter. Das Gericht verurteilte die Praxis zur Unterlassung der irreführenden Titel und zur Übernahme der Verfahrenskosten. Verbraucherschützer werten das Urteil als Signal an die gesamte Gesundheits- und Kosmetikbranche, in der Chatbots zunehmend die telefonische Erstberatung ersetzen. Beide Kammern kommen damit zu einem übereinstimmenden Grundsatz: Wer KI-Systeme im Kundenkontakt einsetzt, trägt das Risiko fehlerhafter Ausgaben, unabhängig davon, ob er das Modell selbst entwickelt hat oder nur eine fremde Technologie integriert.

Weitere Urteile verschärfen den Trend zur KI-Haftung

Die beiden Entscheidungen reihen sich laut einer Analyse von Datenschutzticker vom 9. Juli 2026 in eine wachsende Zahl von Urteilen zur KI-Haftung ein. Auch außerhalb Deutschlands ziehen Gerichte nach: Indiens Oberster Gerichtshof strich im Juli 2026 Entscheidungen unterer Instanzen, die auf erfundenen KI-Gerichtszitaten beruhten, und forderte laut Republic World „null Toleranz” für solche Halluzinationen. Das Gericht stufte die Verwendung erfundener Präzedenzfälle als Fehlverhalten der vorlegenden Anwälte ein, nicht als bloßen Irrtum, und verlangte vom Anwaltsverband ein eigenes Prüfgremium für KI-Nutzung. Auch in den USA mehren sich vergleichbare Verfahren, in denen Gerichte klären, wie weit die Verantwortung von Unternehmen für ihre KI-Werkzeuge reicht. International zeichnet sich damit ein gemeinsames Muster ab: Gerichte fragen zunehmend danach, wer ein KI-System kontrolliert und einsetzt, statt danach, wie ausgereift die zugrunde liegende Technologie ist. Für deutsche Unternehmen dürfte das bedeuten, bestehende Chatbot- und KI-Auftritte frühzeitig rechtlich zu prüfen, bevor weitere Verfahren folgen und zusätzliche Kosten sowie Reputationsschäden entstehen.

Offen bleibt, ob eines der beiden Verfahren den Bundesgerichtshof erreicht und damit einen bundesweit einheitlichen Maßstab für die KI-Zurechnung setzt. Bis dahin müssen Unternehmen das Risiko im Einzelfall kalkulieren, wenn sie Kundenkontakt an Sprachmodelle delegieren.

Häufige Fragen

Sind die beiden Urteile bereits rechtskräftig?

Das Hamm-Urteil ist zweitinstanzlich; eine Revision zum Bundesgerichtshof bleibt grundsätzlich möglich. Ob gegen das Münchner Urteil Berufung eingelegt wurde, ist öffentlich nicht bekannt.

Gilt der Maßstab nur für Konzerne wie Google oder auch für kleine Unternehmen?

Beide Gerichte stellen auf die Kontrolle über das eingesetzte KI-System ab, nicht auf die Unternehmensgröße. Auch ein kleiner Betrieb mit Website-Chatbot kann demnach haften.

Worin unterscheiden sich die rechtlichen Grundlagen der beiden Fälle?

Das Hamm-Urteil stützt sich auf das Wettbewerbsrecht, das Münchner Urteil auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Unternehmen nach Bürgerlichem Gesetzbuch und Grundgesetz.

Welche Konsequenzen drohen Unternehmen bei ähnlichen KI-Fehlern?

Neben gerichtlichen Unterlassungsanordnungen drohen Abmahnungen, und bei wiederholten Verstößen können empfindliche Ordnungsgelder verhängt werden.

Gibt es vergleichbare Fälle außerhalb Deutschlands?

Ja: Indiens Oberster Gerichtshof entschied im Juli 2026, dass erfundene KI-Gerichtszitate als anwaltliches Fehlverhalten gelten und nicht als bloßer Irrtum durchgehen.


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